Allgemeine Geschäftsbedingungen African Adventure Tours. Sehr geehrte Reisende, sehr geehrter Reisender, bitte lesen Sie aufmerksam die nachfolgenden Reisebestimmungen durch. Diese regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter African Adventure Tours

1. Abschluß des Reisevertrages 1.1 Mit der Reiseanmeldung bieten Sie dem Reiseveranstalter für die jeweilige Reise den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der allgemeinen Geschäftsbedingungen verbindlich an. Sie erfolgt durch Sie und auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung Sie jedenfalls dann wie für Ihre eigenen Verpflichtungen einstehen, wenn Sie eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen haben. Der Reisevertrag wird für den Reiseveranstalter verbindlich, wenn dieser Ihnen die Buchung und den Preis schriftlich bestätigt. 1.2 Nach Buchungseingang erhalten Sie von uns eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung. Bei Buchung über ein vermittelndes Reisebüro erhalten Sie unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung durch das Reisebüro. 1.3 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von Ihrer Anmeldung ab, so sind wir an das neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn Sie innerhalb dieser Frist das Angebot annehmen. Andernfalls liegt kein Reisevertrag zwischen Ihnen und uns vor.

2. Leistungen 2.1 Die Leistungsverpflichtung ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Leistungsbeschreibung der Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher in der Reiseausschreibung enthaltenen Hinweise und Erläuterungen. 2.2 Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften) und Reisebüros sind von uns nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern. 2.3 Tritt African Adventure Tours als Veranstalter auf, so ist im Gesamtpreis automatisch der gesetzlich vorgeschriebene Sicherungsschein (Insolvenz-Versicherung) im Reisepreis enthalten. 2.4 Flugscheine werden von African Adventure Tours nur vermittelt. Wir übernehmen keine Haftung für Flugausfälle, Flugverspätung und Gepäckfehlleitungen.

3. Bezahlung 3.1 Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. Bei Vertragsschluss leisten Sie bitte eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Eine höhere Anzahlung kann bei einzelnen Pauschalreisen und Safaris gefordert werden. 3.2 Die Restzahlung darf nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines erfolgen, der der Vorschrift des § 651 k Abs. 3 BGB entspricht (siehe 3.1). Sie ist, soweit im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin vereinbart ist, nach Aushändigung des Sicherungsscheines 4 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, wenn feststeht, daß die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 5. genannten Gründen abgesagt werden kann. 3.3 Die Reiseunterlagen erhält der Reisegast nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises unverzüglich direkt oder über das vermittelnde Reisebüro ausgehändigt. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch des Reisenden auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen. 3.4 Erfolgen Anzahlung und Restzahlung nicht fristgemäß, kann der Reiseveranstalter nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6 belasten.

4. Leistungs- und Preisänderungen 4.1 Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird der Reiseveranstalter dem Kunden einen kostenlosen Rücktritt oder eine kostenlose Umbuchung anbieten. 4.2 Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgabe für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung beim Kunden) und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen. 4.3 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. 4.4 Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder bei erheblicher Änderung einer wesentlichen Reiseleistung, ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalter über die Preiserhöhung oder Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück, erhält er an den Reiseveranstalter bereits geleistete Zahlungen unverzüglich voll zurückerstattet.

5. Rücktritt durch den Reiseveranstalter Der Reiseveranstalter kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten: Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, daß die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. Ein Rücktritt des Reiseveranstalter später als vier Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig. Der Reisende erhält den bereits eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurückerstattet.

6. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung, Ersatzteilnehmer 6.1. Der Reisende kann jederzeit von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt der Reisende die Reise nicht an, kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und entstandenen Aufwendungen verlangen. Der Ersatzanspruch ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und möglichen anderweitigen Verwendungen pauschaliert. Es bleibt den Reisenden jedoch unbenommen, den Nachweis zu führen, daß die nachfolgenden pauschalierten Kosten nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden sind. Beachten Sie bitte unbedingt etwaige Abweichungen beim einzelnen Angebot! Bitte beachten Sie außerdem: Haben Sie mehrere Leistungen mit Einzelpreisen zusammengestellt (z.B. Flug und Mietwagen und/oder Pauschalreise), so sind die Rücktrittsgebühren dafür einzeln zu berechnen und anschließend zu addieren. Rücktrittsgebühren für Flugpauschalreisen: bis 30 Tage vor Reiseantritt 20% des Reisepreisesvon 29 bis 22 Tage vor Reiseantritt 25% des Reisepreisesvon 21 bis 15 Tage vor Reiseantritt 35% des Reisepreisesvon 14 bis 8 Tage vor Reiseantritt 50% des Reisepreises von 7 bis 3 Tage vor Reiseantritt 65% des Reisepreises ab 2 Tage oder Nichtantritt der Reise 80% des Reisepreises Rücktrittsgebühren für Einzelleistungen bei Buchung von Hotels, Tagesausflügen und Mietwagen gelten folgende besondere Bestimmungen: bis 45 Tage vor Reiseantritt 15% des Reisepreisesvon 44 bis 30 Tage vor Reiseantritt 20% des Reisepreisesvon 29 bis 22 Tage vor Reiseantritt 30% des Reisepreisesvon 21 bis 8 Tage vor Reiseantritt 50% des Reisepreisesvon 7 bis 3 Tage vor Reiseantritt 60% des Reisepreises ab 2 Tage oder Nichtantritt der Reise 80% des Reisepreises Rücktrittsgebühren für Flüge: Ab Ausstellungsdatum der Flugdokumente, spätestens jedoch ab 30 Tage vor Reiseantritt, 77,- Euro bis 300,- Euro pro Person, je nach Fluggesellschaft und Tarif, ab 29 Tage oder Nichtantritt der Reise 310,- Euro, wenn nicht anders in der Flugpreisliste oder in der Reisebestätigung ausgewiesen. In besonderen Fällen werden erhöhte Stornokosten berechnet. Diese werden in der entsprechenden Buchungsbestätigung detailliert aufgeschlüsselt. Kein Erstattungsanspruch bei späterer Annahme/früherer Abgabe von Mietwagen oder Campern. Buchung von Einzelleistungen: Bucht ein Kunde nur eine einzelne Leistung (z.B. nur Flug, nur Mietwagen), ist der Reiseveranstalter nur Vermittler. Bei Rücktritt des Kunden vom Reisevertrag gelten zusätzlich die Reisebedingungen des Reiseveranstalters, dessen Leistung vermittelt wird.6.2 Umbuchung durch den Reisenden: Wenn auf Wunsch des Reisenden nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes, des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen werden, so entsteht dem Reiseveranstalter in der Regel die gleichen Kosten, wie bei einem Rücktritt des Reisenden. Der Reiseveranstalter muss daher dem Reisenden die Kosten in gleicher Höhe berechnen, wie sie sich zum Umbuchungszeitpunkt für einen Rücktritt ergeben hätten. Bei anderweitigen, geringfügigen Änderungen berechnet der Reiseveranstalter nur eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,- Euro. 6.3 Ersatzteilnehmer: Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, daß ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an den Reiseveranstalter. Dieser kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen (z.B. spezielle Erfordernisse für die Reise, gesetzliche Vorschriften oder behördlichen Anordnungen, Weigerung der Fluggesellschaften oder der einzelnen Leistungsträger). Tritt eine Ersatzperson in den Vertrag ein, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, die durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten in Höhe von 25,- Euro zu verlangen. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften der angemeldete Reisende und die Ersatzperson als Gesamtschuldner. 6.4 Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sind sofort zur Zahlung fällig.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

8. Aufhebung des Vertrages wegen höherer Gewalt Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter kann für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen, deren Höhe sich nach Ziffer 6 Absatz 1 richtet. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind vom Reisenden und dem Reiseveranstalter je zur Hälfte zu tragen. Die übrigen Mehrkosten fallen zu Lasten des Reisenden.

9. Obliegenheiten des Reisenden, Kündigung durch den Reisenden 9.1 Die sich aus §§ 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit dem Reiseveranstalter dahingehend konkretisiert, daß der Reisende verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der vom Reiseveranstalter beauftragten Reiseleitung oder der örtlichen Agentur anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Über die Erreichbarkeit der örtlichen Reiseleitung oder Agentur wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen unterrichtet. 9.2 Ist vom Reiseveranstalter keine Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, dem Reiseveranstalter direkt unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Der Kontakt mit dem Reiseveranstalter kann unter der in den Reiseunterlagen angegebenen Adresse, Telefon, Faxnummer oder e-mail-Adresse aufgenommen werden. 9.3 Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Mängelanzeige unverschuldet unterbleibt. 9.4 Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigung unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes. 9.5 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung, örtliche Agentur) eine ihnen vom Reisenden bestimmte, angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter oder seinem Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Erfolgt nach diesen Bestimmungen eine zulässige Kündigung des Reisevertrags durch den Reiseteilnehmer, so bestimmen sich die Rechtsfolgen dieser Kündigung nach den §§ 651 e Abs. 3 und Abs. 4 BGB. Die Vorschrift des § 651 j BGB bleibt hiervon unberührt. 9.6 Die gesetzliche Obliegenheit des Kunden nach §§ 651 g Abs. 1 BGB, reisevertragsrechtliche Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, wird in bezug auf den mit dem Reiseveranstalter abgeschlossenen Reisevertrag wie folgt konkretisiert und erweitert: a) Sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag bzw. den vom Reiseveranstalter erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, hat der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. b) Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der in den Reiseunterlagen und der Reisebestätigung angegebenen Anschrift erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung ist dringend erforderlich. c) Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist bleiben durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt. 9.7 Es wird darauf hingewiesen, daß die vorstehend behandelten Rechte und Obliegenheiten des Reisenden im gesetzlichen Umfang (siehe hierzu §§ 651 d, 651 e, 651 g Bürgerliches Gesetzbuch) auch dann gelten, wenn die vorliegenden Reisebedingungen im Einzelfall nicht Vertragsinhalt werden.

10. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen 10.1 Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden über Bestimmungen der Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften und unterrichtet den Reisenden von eventuellen Änderungen vor Reiseantritt. Diese Informationen werden für deutsche Staatsbürger erteilt, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, daß der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften ist der Reisende selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften entstehen, gehen zu den Lasten des Reisenden. Ausgenommen hiervon sind Nachteile, die durch schuldhafte Falsch- oder Fehlinformationen des Reiseveranstalters entstehen.

11. Haftung 11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalter für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein Schaden des Reisenden vom Reiseveranstalter weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 11.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Ausflüge usw.) und die in der allgemeinen oder konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. 11.3 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste oder Beschädigungen von Gepäck. 11.4 Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung, die nicht auf den Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis 4.100,- Euro; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungssumme gelten jeweils je Reisenden und Reise.

12. Verjährung, Ausschluss von Ansprüchen 12.1 Ansprüche des Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise, kann der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise uns gegenüber geltend machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn der Reisende ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Die Ansprüche sollten in schriftlicher Form geltend gemacht werden. Die Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in 1 Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. 12.2 Eine Abtretung jeder Ansprüche des Reisenden aus Anlaß der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ist ausgeschlossen deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen.

13. Versicherungen Insolvenzschutzversicherung. Der Reiseveranstalter ist nur dann berechtigt, von dem Reisenden die Zahlung des Reisepreises zu verlangen, wenn sichergestellt ist, daß dem Reisenden bei Ausfall von Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Reiseveranstalters der gezahlte Reisepreis und notwendige Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden (§651 k BGB). Dementsprechend hat der Reiseveranstalter dieses Insolvenzrisiko abgesichert. Der Sicherungsschein, der dem Reisenden bei Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Reiseveranstalters den direkten Anspruch gegen den Versicherer verbrieft, wird dem Reisenden spätestens mit den Buchungsunterlagen ausgehändigt.

14. Gerichtsstand Der Reiseteilnehmer kann den Reiseveranstalter ausschließlich an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, behalten die übrigen Bedingungen gleichwohl Gültigkeit, und die Wirksamkeit des Reisevertrages bleibt unberührt. Stand: Januar 2003



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